Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verändert die Anforderungen an Verpackungen grundlegend. Seit dem 12. August 2026 gelten neue Vorgaben, die auch Unternehmen der Rollladen-, Tore- und Sonnenschutzbranche betreffen. Besonders wichtig: die richtige Einordnung der eigenen Verantwortung und die anstehenden Fristen.
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Damit kommen auch auf Unternehmen unserer Branche neue Anforderungen zu. In Deutschland ergänzt seitdem das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die europäischen Vorgaben und hat das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.
Der Bundestag hatte das VerpackDG am 11. Juni 2026 in geänderter Fassung verabschiedet, nachdem Sachverständige Nachbesserungen gefordert hatten. Der Bundesrat billigte es am 10. Juli 2026.
Neu ist vor allem die Möglichkeit, die Entgelte der dualen Systeme nach Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz zu staffeln. Zudem steigen die Recyclingquoten der Systeme für Kunststoffe auf 75 Prozent ab 2028 und 80 Prozent ab 2030.
Betroffen sind grundsätzlich alle Verpackungen – auch Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen. Entscheidend ist zunächst die eigene Rolle. Die Leitlinien der EU-Kommission unterscheiden insbesondere zwischen „Erzeuger“ und „Hersteller“. Ein Unternehmen kann auch beide Rollen übernehmen.
Die Leitlinien der EU-Kommission bieten hierzu eine Orientierung.
Die Unterscheidung ist entscheidend, denn mit den jeweiligen Rollen sind unterschiedliche Pflichten verbunden.
Erzeuger sind für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Dazu gehören unter anderem die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
Hersteller tragen die erweiterte Herstellerverantwortung. Diese umfasst die Registrierung, die Systembeteiligung und die Mengenmeldungen.
Weitere Vorgaben, etwa zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen, zur Kennzeichnung und zum Leerraum, greifen schrittweise, teilweise erst ab 2030.
Unternehmen sollten deshalb ihre Rolle und Verpackungsprozesse sowie ihre Registrierung im Verpackungsregister überprüfen.
Dabei sind insbesondere zwei Fristen zu beachten:
12. November 2026: Änderungen bestehender LUCID-Registrierungen müssen bis zu diesem Datum erfolgen.
31. Dezember 2026: Bestehende Systembeteiligungsverträge gelten längstens bis zu diesem Datum.
Die neuen Verpackungsregeln betreffen auch die Rollladen-, Tore- und Sonnenschutzbranche. Wer seine Rolle als Erzeuger oder Hersteller kennt, bestehende Verpackungsprozesse überprüft und die relevanten Fristen berücksichtigt, kann sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen.
Bild: KI-generiert mit ChatGPT
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