Transparenzregister: Auslaufen der Übergangsfristen für die Mitteilungsfiktion

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Transparenzregister: Auslaufen der Übergangsfristen für die Mitteilungsfiktion

Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme von GbR und Vereinen künftig beim Transparenzregister proaktiv eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.

Dies sind grds. alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. Einen ausführlichen Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite zur Verfügung. Diese FAQ haben den Rechtsstand 1. August 2021.

Nach § 19 Abs. 1 GwG müssen folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022;
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Es fällt eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 20,80 Euro an.